eine deutliche Rückfallgefahr vor. Die Gefahr sei gross, dass es im Falle von Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu gravierenden Auseinandersetzungen kommen würde, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später zu Gewalthandlungen durch ihn führen würden. Gründe weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit wirkt sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sehr ungünstig auf die Rückfallprognose aus. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.