Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass im Falle einer Flucht oder einer definitiven Entlassung ohne Erteilung von Weisungen und Auflagen eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Tötungsdelikte, eine deutliche Rückfallgefahr für häusliche Gewalt (gegenüber den eigenen Kindern und allenfalls einer neuen Partnerin) sowie eine moderate Rückfallgefahr für Sexualdelikte (ebenfalls vorwiegend gegenüber einer allfälligen neuen Partnerin) bestünden. In Bezug auf häusliche Gewalt im Allgemeinen und damit auch Tätlichkeiten, Drohungen und allenfalls Nötigungsversuche gegenüber den eigenen Kindern liegt – wie bereits festgehalten –