pract. C.________ wird dem Beschwerdeführer die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten paranoiden Anteilen (ICD-10: F60.8) gestellt. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass im Falle einer Flucht oder einer definitiven Entlassung ohne Erteilung von Weisungen und Auflagen eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Tötungsdelikte, eine deutliche Rückfallgefahr für häusliche Gewalt (gegenüber den eigenen Kindern und allenfalls einer neuen Partnerin) sowie eine moderate Rückfallgefahr für Sexualdelikte (ebenfalls vorwiegend gegenüber einer allfälligen neuen Partnerin) bestünden.