Die Verurteilung wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung datiert vom 26. Januar 2006. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum genannten Urteil in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in den Regionalgefängnissen des Kantons Bern. Am 12. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer in die JVA I.________ eingewiesen und von dort am 19. Februar 2013 in die G.________ verlegt, wo er sich seither befindet (pag. 1263 der Vollzugsakten). Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.2 hiervor). Im eingeholten forensischpsychiatrischen Ergänzungs-/Verlaufsgutachten vom 27. Juli 2020 von med. pract.