Der Beschwerdeführer ist wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung vorbestraft (Urteil vom 26. Januar 2006). Es handelt sich dabei um Verbrechen, welche gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität gerichtet sind. 8.3 Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist anhand einer Le- gal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte.