Der Beschwerdeführer dürfte so oder anders kaum mehr einen Anlass sehen, sich den hiesigen Behörden weiterhin zur Verfügung zu halten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereits nach Begehung der Tat ein Flugticket in den H.________ gekauft hat und schliesslich am Flughafen verhaftet werden konnte. 12 Insgesamt ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen dem Verfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.