Er wurde mit Urteil vom 26. Januar 2006 zu einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt, weshalb er mit einer Ausschaffung in den H.________ zu rechnen hat. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sei es möglich, dass er im H.________ wegen der Tötung seiner Ehefrau nochmals angeklagt werde und die Todesstrafe erhalten, weshalb es nicht in Frage komme, in den H.________ zurückzukehren. Es kann offenbleiben, ob diese Ausführungen zutreffen. Der Beschwerdeführer dürfte so oder anders kaum mehr einen Anlass sehen, sich den hiesigen Behörden weiterhin zur Verfügung zu halten.