Deshalb sei anzunehmen, dass sich der Verurteilte ohne Anordnung von Sicherheitshaft dem Vollzug der drohenden Massnahme entziehen würde. Lediglich subsidiär verwies das Zwangsmassnahmengericht auch auf die gutachterliche Einschätzung, wonach die narzisstische Persönlichkeitsstörung die Fluchtgefahr erhöhe. 7.3 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Die Ausgangslage hat sich seit den letzten Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2021 und vom 18. August 2021 nicht grundlegend verändert.