Der Beschwerdeführer habe in dieser Hinsicht mit der zwangsweisen Ausschaffung in den H.________ zu rechnen, höchstwahrscheinlich mit vorgängiger Ausschaffungshaft. Nachdem ihm dort nach eigenen Angaben eine zweite Verurteilung wegen Mordes drohe, werde er kein Interesse haben, sich zum Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung zu halten. Deshalb sei anzunehmen, dass sich der Verurteilte ohne Anordnung von Sicherheitshaft dem Vollzug der drohenden Massnahme entziehen würde.