Darin führt es aus, dass der Beschwerdeführer aus dem H.________ stamme. Die kurz vor der Entlassung konkretisierte Perspektive, allenfalls nun doch eine Verwahrung bzw. eine stationäre Massnahme mit nicht absehbarer Dauer gewärtigen zu müssen, begründe einen ausgesprochen starken Fluchtanreiz. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Schweiz ohnehin werde verlassen müssen. Es sei eine Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen worden, welche nun zu vollziehen wäre. Der Beschwerdeführer habe in dieser Hinsicht mit der zwangsweisen Ausschaffung in den H.______