Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr und verweist auf ihre Ausführungen im Entscheid vom 2. Juni 2021 (E. 7). Darin führt es aus, dass der Beschwerdeführer aus dem H.____