Eine abschliessende Würdigung dieses Gutachtens ist dem Sachgericht vorbehalten. Es liegen aber keine Hinweise vor, weshalb die Feststellungen im Gutachten offensichtlich falsch bzw. das Gutachten unbrauchbar sein sollte(n). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Äusserungen des Gutachtens zu wenig präzis seien, kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten führt detailliert aus, von welchen Delikten auszugehen ist, und gegen wen sich diese richten würden. Damit ist der allgemeine Haftgrund mit Blick auf die Verfahrensakten unverändert gegeben und somit zu bejahen.