Insgesamt stellt das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten dem Beschwerdeführer eine negative Legalprognose. Es empfiehlt die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB bzw. eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu prüfen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass bei dieser Ausgangslage ernsthaft zu erwarten ist, dass das Regionalgericht entweder die Verwahrung oder eine stationäre Massnahme, mithin eine freiheitsentziehende Sanktion, anordnen wird. Eine abschliessende Würdigung dieses Gutachtens ist dem Sachgericht vorbehalten.