Erneut die aktuelle Risikoeinschätzung, aber auch das Vorhandensein einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten paranoiden Anteilen lässt auch den Antrag auf eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als sinnvoll erscheinen, auch wenn die Erfolgsaussichten einer solchen Massnahme in Bezug auf eine weitere Risikosenkung sehr gering sind und durch das in diesem Fall notwendige therapeutische Vorgehen auch eine Aggra-