Abschliessend hält das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten fest (pag. 1404 f. der Vollzugsakten): Die aktuelle Risikoeinschätzung, die bereits mehrfach dargestellt wurde, ist aus forensischpsychiatrischer Sicht als Indikation dafür anzusehen, dass eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom zuständigen Gericht geprüft werden sollte. Erneut die aktuelle Risikoeinschätzung, aber auch das Vorhandensein einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten paranoiden Anteilen lässt auch den Antrag auf eine stationäre Massnahme gemäss Art.