A.________ zur Wehr setzen würde. In Bezug auf häusliche Gewalt im Allgemeinen und damit auch Tätlichkeiten, Drohungen und allenfalls Nötigungsversuche gegenüber den eigenen Kindern liegt gemäss Einschätzung des Gutachtens eine deutliche Rückfallgefahr vor (pag. 1400 der Vollzugsakten). Die Gefahr sei gross, dass es im Falle von Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu gravierenden Auseinandersetzungen kommen würde, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später zu Gewalthandlungen durch ihn führen würden (pag. 1402 der Vollzugsakten). Abschliessend hält das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten fest (pag.