Auch bei der Rückfallgefahr für häusliche Gewalt gebe es keine Hinweise darauf, dass sich in Anbetracht der gutachterlichen Exploration oder des weiteren Vollzugsverlaufs eine Veränderung der tatzeitnahen Einschätzung aufdrängen würde. In Anbetracht der guten Übereinstimmung der klinischen Einschätzung mit derjenigen mittels ODARA (Anwendung im Vorgutachten) und FOTRES sei gemäss med. pract. C.________ beim Beschwerdeführer trotz der leicht günstigeren Beurteilung mittels des VRAG-