1387 der Vollzugsakten). Das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten stuft die tatzeitnahe Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für Tötungsdelikte unverändert als deutlich ein, wobei diese Bewertung im Allgemeinen gelte und somit nicht für eine neue Intimpartnerin, sondern auch in Bezug auf die eigenen Kinder (pag. 1387 der Vollzugsakten). Auch bei der Rückfallgefahr für häusliche Gewalt gebe es keine Hinweise darauf, dass sich in Anbetracht der gutachterlichen Exploration oder des weiteren Vollzugsverlaufs eine Veränderung der tatzeitnahen Einschätzung aufdrängen würde.