Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019 6697], S. 6765). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde des Mordes, der versuchten Vergewaltigung und des Hausfriedensbruchs mit Urteil vom 26. Januar 2006 schuldig erklärt. Dass damit eine Anlasstat vorliegt, welche grundsätzlich die Möglichkeit einer Verwahrung eröffnet, ist sowohl alt- als auch neurechtlich offenkundig (vgl. E. 4.3 hiervor und Art. 43 Ziff. 1 aStGB sowie Art. 64 Abs. 1 StGB). Gemäss dem aktuellen forensisch-psychiatrischen Ergänzungs-/Verlaufsgutachten von med.