8 6. 6.1 Der Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bilden Art. 65 Abs. 2 StGB und der gutheissende Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021. Bei Rückweisung des Verfahrens richtet sich dieses nach den im betreffenden Stadium geltenden Vorschriften. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht in seinen Beschlüssen vom 2. Juni 2021 und vom 18. August 2021 zutreffend festhielt, ändert sich – unabhängig davon ob sich das Verfahren nach Art. 363 ff. StPO oder nach den Bestimmungen über das ordentliche Hauptverfahren i.S.v.