228 StPO). 5.3 Weiter kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Obergericht die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 413 Abs. 4 StPO hätte anordnen müssen, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Obergerichts vom 18. Mai 2021 im Strafvollzug, womit ein gültiger Hafttitel vorlag. Für das Obergericht bestand damit kein Anlass über die Sicherheitshaft zu befinden. Daher überliess es den Entscheid, ob für die Zeit nach dem Strafvollzug Sicherheitshaft zu beantragen sei, dem Regionalgericht.