Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ändert in denen nichts an der Beständigkeit einer Entscheidung. Infolge Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Sache wieder vor dem Regionalgericht hängig, weshalb die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der StPO, inkl. Art. 221 und Art. 229 f. StPO, Anwendung finden. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation betrifft damit keine vollzugsrechtliche, sondern die strafprozessuale Sicherheitshaft (Art. 229 bis Art. 233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226 bis Art. 228 StPO).