Darüber hinaus war es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots geboten, das Verfahren an die Hand zu nehmen und damit nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. August 2021 provisorisch angeordnet und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ändert in denen nichts an der Beständigkeit einer Entscheidung.