Das Zwangsmassnahmengericht kam diesem Antrag nach und ordnete mit Entscheid vom 2. Juni 2021 Sicherheitshaft für 6 Monate, d.h. bis 4. Dezember 2021, an. Dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und alsdann ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte, steht der Einleitung eines Verfahrens und dem Antrag auf Sicherheitshaft durch das Regionalgericht nicht entgegen. Darüber hinaus war es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots geboten, das Verfahren an die Hand zu nehmen und damit nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten.