2018, N. 3 zu Art. 103 BGG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht datiert vom 9. Juni 2021. Dieser Beschwerde kommt in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Daraus folgt, dass die Akten mit Beschluss vom 18. Mai 2021 zu Recht an das Regionalgericht zur Einleitung des Verfahrens um Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung, eventualiter einer stationären Massnahme, überwiesen wurden. Das Regionalgericht eröffnete am nächsten Tag sogleich ein Verfahren und setzte Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin ein (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2021).