7 le es sich um eine reine Sicherheitsvorkehrung und nicht um eine Vollzugsvorkehrung. 5.2 Jede Beschwerde, die dem Bundesgericht unterbreitet wird, greift die im angefochtenen Entscheid getroffene Rechtsfolge an. Es stellt sich die Frage nach deren rechtlichem Schicksal im Anschluss an die Erhebung der Beschwerde, somit ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Sache beim Bundesgericht. Diesem Fragenkreis dient das Recht der aufschiebenden Wirkung (DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art.