Dass vom Bundesgericht mit Verfügung vom 13. August 2021 mitgeteilt worden sei, es seien «alle Vollziehungsvorkehrungen» zu unterlassen, ändere an der Rechtskraft des Revisionsbeschlusses nichts. Mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde der Revisionsbeschluss denn auch nicht vollzogen, sondern lediglich der Zustand gesichert. Beim Haftentscheid hand-