5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 nicht rechtskräftig sei. Damit komme einzig dem Obergericht die Kompetenz zu, Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer anzuordnen. Sicherheitshaft sei durch das Obergericht aber nicht angeordnet worden, weshalb kein gültiger Hafttitel vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass kein Fall von Art. 103 Abs. 2 Bst. b BGG vorliege, weshalb der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen und die Akten zu Recht zur Einleitung des Verfahrens um Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art.