2017, N. 1623 f.). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Regionalgerichts, welches gestützt auf Art. 414 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung inne hat. Eine neue Beurteilung im Sinne von Art. 414 StPO steht übrigens auch nicht im Widerspruch zum Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem») nach Art. 11 StPO (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1624).