b StGB, zurückwies. Damit erfolgte die Rückweisung an ein erstinstanzliches Gericht, welches das Hauptverfahren i.S.v. Art. 328 ff. StPO zu wiederholen hat (vgl. Art. 414 Abs. 2 StPO). Bei Rückweisung des Verfahrens richtet sich dieses nach den im betreffenden Stadium geltenden Vorschriften. Wird der Fall an ein Gericht zurückgewiesen, erhebt dieses die notwendigen Beweise und fällt nach einer neuen Hauptverhandlung i.S.v. Art. 335 ff. StPO ein neues Urteil (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1623 f.).