Verfahrensrechtlich verweist Art. 65 Abs. 2 letzter Satz StGB auf die Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten und damit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 auf die Revisionsbestimmungen in den kantonalen Prozessordnungen und für die Zeit nach Inkrafttreten der StPO in zeitgemässer Auslegung nach der ratio legis und dem heutigen Stand der Gesetzgebung hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren auf die Regeln von Art. 410 ff. StPO (BGE 144 IV 321 E. 1.3). Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich auch im Lichte von Art. 363 f. StPO grundsätzlich nach den Regeln, die für die altrechtliche Wiederaufnahme bzw. die neurechtliche Revision massgeblich sind (Art. 65 Abs. 2 StGB;