43 StGB bestanden haben. Die rückwirkende Anwendung des neuen Artikels 65 Absatz 2 StGB auf psychisch nicht gestörte Ersttäter widerspräche folglich zwingendem Völkerrecht (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003, BBl 2005 4689, S. 4715 f.). Die nachträgliche Verwahrung war bereits nach früherem Recht zulässig (BGE 144 IV E. 1.6 mit Verweis auf BGE 123 IV 100 E. 3b. und E. 3c; Art. 43 Ziff. 1 aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 65 Abs. 2 StGB die notwendige Grundlage für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung. Verfahrensrechtlich verweist Art.