Wie die Straftat bestraft wird, ist für Artikel 7 EMRK unerheblich. Aus diesem Grund ist die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegenüber Tätern, die vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches delinquierten, nur zulässig, wenn die Verwahrung dieser Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung möglich war. Es müssen mit anderen Worten die Voraussetzungen der bisherigen Art. 42 und Art. 43 StGB bestanden haben.