Die Regelung erlaubt also – entgegen den Artikeln 2 und 388 Absatz 1 StGB – die rückwirkende Anwendung des gesamten neuen Massnahmenrechts (inklusive Verwahrung) sowohl auf verurteilte als auch auf noch nicht beurteilte Täter. Aus völkerrechtlicher Sicht unterliegt die rückwirkende Anwendung insbesondere von Art. 65 Abs. 2 StGB gewissen Einschränkungen. Der Begriff «Strafe» im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 EMRK umfasst «alle Verurteilungen, welche im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK gestützt auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage entschieden wurden. Wie die Straftat bestraft wird, ist für Artikel 7 EMRK unerheblich.