Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13. Dezember 2002 in Titel VI Ziffer 2 folgende besondere Übergangsbestimmung enthielt: «Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56-65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind…». Die Regelung erlaubt also – entgegen den Artikeln 2 und 388 Absatz 1 StGB – die rückwirkende Anwendung des gesamten neuen Massnahmenrechts (inklusive Verwahrung) sowohl auf verurteilte als auch auf noch nicht beurteilte Täter.