Nichts anderes lässt sich dem Urteil des EGMR Nr. 43977/13 vom 9. Januar 2018 (Kadusic gegen Schweiz) entnehmen. Der EGMR hat darin eine Verletzung von Art. 7 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK für den Fall der nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme klar verneint (§§ 61 ff. und §§ 77 ff. des Urteils; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.8). Diese Rechtsprechung kann für die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung übernommen werden.