Im von der Verteidigung zitierten BGE 134 IV 121 gab das Bundesgericht zwar an, das Rückwirkungsverbot erlange für die Verwahrung Gültigkeit (E. 3.3.3 des Urteils). Es hielt aber auch fest, dass das (anzuwendende) neue Recht sich weder hinsichtlich der Anordnung noch der Entlassung als strenger erweise als das alte Recht. Damit stehe Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen nicht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 EMRK (E. 3.4.4 des Urteils). Die Ausführungen der Verteidigung zum Ber-