Die nachträgliche Verwahrung war bereits nach dem früheren Recht zulässig. Art. 65 Abs. 2 StGB bildet die bundesrechtliche Grundlage für die Anordnung der nachträglichen Verwahrung. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (BGE 144 IV 321 E. 1.5; ferner BGE 137 IV 333 E. 2.2.1 und BGE 137 IV 59 E. 6 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2019 vom 11. März 2019 E. 1.1 und 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.7).