In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, liegt der Ausgangspunkt des Verfahrens in Art. 65 Abs. 2 StGB. Das Obergericht setzte sich in seinem Beschluss vom 18. Mai 2021 bereits eingehend mit der Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 StGB auseinander. Darauf kann verwiesen werden: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 65 Abs. 2 StGB auch auf Täter anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2007 eine Straftat begangen haben oder verurteilt wurden. Die nachträgliche Verwahrung war bereits nach dem früheren Recht zulässig.