4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Regionalgerichts im Hinblick auf den Haftantrag und damit verbunden des Zwangsmassnahmengerichts, welches die Sicherheitshaft anordnete und das Haftentlassungsgesuch abwies. Ferner stellt er die Anwendbarkeit von Art. 65 StGB in Abrede, da diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers noch nicht in Kraft gewesen sei. 4.2 In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, liegt der Ausgangspunkt des Verfahrens in Art. 65 Abs. 2 StGB.