Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft nicht erfüllt seien. Die angeordnete Sicherheitshaft verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem» und gegen Art. 5 Ziffer 1 EMRK. Fluchtgefahr komme nur nach der Begehung einer Straftat in Frage, für welche die betroffene Person noch nicht bestraft worden sei. Eine solche Konstellation liege nicht vor. Die Notwendigkeit den Beschwerdeführer an der Begehung einer Straftat zu hindern, sei vorliegend gemäss der Rechtsprechung des EGMR ebenfalls nicht gegeben.