1 EMRK verstosse. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest, wonach nur das Obergericht Sicherheitshaft hätte anordnen können. Das Verfahren vor dem Regionalgericht hätte erst anhängig gemacht werden dürfen, sobald der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 rechtskräftig geworden sei. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei mithin nichtig. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft nicht erfüllt seien.