4 Abs. 2 StGB auf den vorliegenden Fall anwendbar sei und eine nachträgliche Verwahrung nicht gegen das Prinzip «ne bis in idem» verstosse. Damit sei der allgemeine Haftgrund gegeben. Daneben bestünden die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 EMRK seien erfüllt, womit die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK verstosse.