Beim Haftentscheid handle es sich um eine reine Sicherheitsvorkehrung und nicht um eine Vollzugsvorkehrung. Ferner habe sich der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 ausführlich mit der Frage des anwendbaren Rechts und dem Prinzip «ne bis in idem» auseinandergesetzt. Es sei zum Schluss gekommen, dass Art. 65