65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 363 ff. StPO). Dass vom Bundesgericht mit Verfügung vom 13. August 2021 angeordnet worden sei, «alle Vollziehungsvorkehrungen» hätten bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterbleiben, ändere an der Rechtskraft des Revisionsbeschlusses nichts. Mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde der Revisionsbeschluss denn auch nicht vollzogen, sondern lediglich der Zustand gesichert. Beim Haftentscheid handle es sich um eine reine Sicherheitsvorkehrung und nicht um eine Vollzugsvorkehrung.