SR 173.110) vor. Damit sei der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen und die Akten seien zu Recht zur Einleitung des Verfahrens um Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, eventualiter einer stationären Massnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB an das Regionalgericht zurückgewiesen worden. Damit sei die Verfahrensleitung an das Regionalgericht übertragen worden. Aus der Zuständigkeit des Regionalgerichts ergebe sich auch die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zur Anordnung der Sicherheitshaft (Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m.