und dem Hinweis «Bis zum Entscheid über das Gesuch haben alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben»). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es liege kein Fall von Art. 103 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vor.