Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sei deshalb ausgeschlossen, weshalb auch keine Sicherheitshaft angeordnet werden könne. Durch die Rückweisung des Verfahrens an das Regionalgericht und den Antrag auf Sicherheitshaft sowie dessen Anordnung seien Vollziehungsvorkehrungen vorgenommen worden, obwohl diese gemäss Bundesgericht im anhängig gemachten Verfahren gegen den Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 zu unterlassen seien (provisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellungnahme durch das Bundesgericht vom 13. August 2021