Eine Verurteilung gestützt auf Art. 65 StGB komme ebenso wenig in Betracht, da dieser zum Zeitpunkt des Urteils vom 26. Januar 2006 noch nicht in Kraft gewesen sei. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sei deshalb ausgeschlossen, weshalb auch keine Sicherheitshaft angeordnet werden könne.