Eine solche sei im Beschluss nicht angeordnet worden, weshalb kein gültiger Hafttitel vorliege und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Zudem verstosse die angeordnete Haft gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem». Zur Begründung bezieht er sich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) «M. gegen Deutschland», weshalb der Beschwerdeführer für die gleichen Taten nicht doppelt bestraft werden dürfe. Eine Verurteilung gestützt auf Art.